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in § 1 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.
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