Verweise
in § 1 FeiertG NRW
FeiertG NRW Feiertagsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 1 FeiertG NRW
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