References
in § 1 VersAusglG
VersAusglG Versorgungsausgleichsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Source: BMJ
Imported:
Documents
for Familienrecht
notes
for § 1 VersAusglG
No notes available.