References
in § 1 LRHG NRW
LRHG NRW Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 1 LRHG NRW
No notes available.