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in § 120 BGB
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
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Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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