Verweise
in § 1 NotAktVV
NotAktVV Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
- 1.
- das Urkundenverzeichnis,
- 2.
- das Verwahrungsverzeichnis.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 1 NotAktVV
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