Verweise
in § 1 NamÄndG
NamÄndG Namensänderungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Personenstandsrecht
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
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