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in Erwägungsgründe EZB-Mindestreserve-VO

EZB-Mindestreserve-VO  
Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)

DER EZB-RAT -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen,
  1. in Erwägung nachstehender Gründe:
  2. (1)Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, diese Verordnung aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.
  3. (2)Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen und die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis ihrer Erfüllung dieser Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es angemessen, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute verwendet werden.
  4. (3)Bezüglich einer Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Mindestreservepflicht sind verstärkte Transparenz und Klarheit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf: a) die Bedingungen für die Auferlegung der Mindestreservepflicht der Institute; b) die Tatsache, dass nationale Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen des Euro-Währungsgebiets), entscheiden können, Institute vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften und den ständigen Fazilitäten (den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems) auszuschließen; c) die Bedingungen für die Anrechnung von Geldbeträgen als Reserven für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreservepflicht; d) die Bestimmungen für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten und e) die Bedingungen für den Widerruf der Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten.
  5. (4)Damit das Instrument der Mindestreservepflicht des Eurosystems wirksam ist, ist es zudem erforderlich, die Mindestreservepflicht im Hinblick auf die Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie die Berichterstattung und Überprüfung genauer zu bestimmen.
  6. (5)Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu ermöglichen. Wird darüber hinaus dem Mutterinstitut gemäß dieser Verordnung die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, ist es angebracht, dass es die Daten über die Mindestreservebasis nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf aggregierter Basis an die betreffende NZB meldet.
  7. (6)Um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Richtigkeit der Daten über Mindestreserven und der reibungslosen Anwendung des regulatorischen Rahmens sicherzustellen und um zu vermeiden, dass eine wirksame und anwendbare Erlaubnis erneut erteilt werden muss, sollten die Mittler, denen die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erteilt worden ist, diese Meldung weiterhin vornehmen können, ohne eine neue Erlaubnis beantragen zu müssen.
  8. (7)Nach Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB von Kreditinstituten, die in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), verlangen, Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den NZBen des Euro-Währungsgebiets zu unterhalten. Da die Kreditinstitute Konten bei der NZB in ihrem jeweiligen Rechtsraum unterhalten, ist es sachgerecht, diese Mindestreserven ausschließlich auf Konten bei den NZBen zu unterhalten.
  9. (8)Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 hat die EZB das Recht, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten, einschließlich der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Mindestreservepflicht, Sanktionen zu verhängen.
  10. (9)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des Kreditinstituts der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates) angepasst worden sind, zur gleichen Zeit wie die genannte Änderung am 26. Juni 2021 Anwendung finden. Aus operativen Gründen ist es jedoch notwendig, dass die Bestimmungen über die Haltung von Mindestreserven ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode in 2021, Anwendung finden -
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Quelle: EURLEX
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