Verweise
in § 1 EUrlV
EUrlV Erholungsurlaubsverordnung
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Beamtenrecht
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Quelle: BMJ
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