Verweise
in Art. 68 CRR
CRR Kapitaladäquanzverordnung
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
- a)Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
- b)Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt.
Quelle: EURLEX
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Notizen
zu Art. 68 CRR
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