Verweise
in Art. 1 BayMinG
BayMinG Bayerisches Ministergesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Mitglieder der Staatsregierung (Ministerpräsident, Staatsminister und Staatssekretäre) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Freistaat Bayern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Quelle: BAY
Import:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 1 BayMinG
Keine Notizen vorhanden.