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in Art. 1 [Bay]KAG

[Bay]KAG  
Kommunalabgabengesetz

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Kommunalrecht

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
Quelle: BAY
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zu Kommunalrecht
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