Suche
Verweise
in Art. 1 BayJAVollzG

BayJAVollzG  
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).
(2)
Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.
Quelle: BAY
Import:
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 1 BayJAVollzG
Keine Notizen vorhanden.