Verweise
in Art. 1 [Bay]GO
[Bay]GO Gemeindeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.
Quelle: BAY
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zu Kommunalrecht
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