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in § 1 [Bay]ERVV

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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
Quelle: BAY
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