Suche
Verweise
in Erwägungsgründe Artenschutzverordnung

Artenschutzverordnung  
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (4) wird das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durchgeführt. Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu schützen.
(2) Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, muß die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch eine Verordnung ersetzt werden, die den seit ihrer Annahme gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Struktur des Handels Rechnung trägt. Des weiteren müssen aufgrund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen infolge der Verwirklichung des Binnenmarkts strengere Maßnahmen zur Kontrolle des Handels an den Außengrenzen der Gemeinschaft ergriffen und die entsprechenden Dokumente und Waren an der Einfuhrzollstelle kontrolliert werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Vertrags, insbesondere in bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten.
(4) Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge zu dieser Verordnung sind objektive Kriterien festzulegen.
(5) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist besonders zu regeln.
(6) Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft zu befinden.
(7) Die Bestimmungen über die Wiederausfuhr müssen durch ein Konsultationsverfahren ergänzt werden, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird.
(8) Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden.
(9) Es sind besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorzusehen.
(10) Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, müssen Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Gemeinschaft sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, müssen gemeinsamen Vorschriften unterliegen.
(11) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Gemeinschaft möglichst gering zu halten.
(12) Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft oder bei deren Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (5) zu ermitteln. Des weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten.
(13) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten.
(14) Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften.
(15) Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
(16) Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden.
(17) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.
(18) Es ist ein gemeinschaftliches Verfahren festzulegen, mit dessen Hilfe die Durchführungsvorschriften und Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in einem angemessenen Zeitraum erlassen werden können. Um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet herbeizuführen, ist ein Ausschuß einzusetzen.
(19) Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuß und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
Import:
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu Erwägungsgründe Artenschutzverordnung
Keine Notizen vorhanden.